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Mann schaut auf Uhr

Fälligkeit

16.03.2019

Wann gibt es Geld?

Am Ende des Geldes ist manchmal noch ganz schön viel Monat übrig. Doch wann können Sie auf neuen Geldregen hoffen? Das Gesetz hält eine klare Regelung bereit.

Erst die Arbeit, dann das Vergnügen!

Nach § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, in Vorleistung zu treten. Es muss also erst gearbeitet werden, bevor die Früchte eingefahren werden können. Häufig ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen. Entsprechend muss die Bezahlung nach Ablauf des Zeitabschnitts erfolgen. Ist beispielsweise eine monatliche Vergütung vereinbart, ist das Arbeitsentgelt nach Ablauf des Monats fällig und muss am ersten Tag des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers sein.

Viele Sonderregeln weichen aber von der gesetzlichen Vorschrift ab.

Mal früher, mal später

In Arbeits- und Tarifverträgen kann von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Außerdem gibt es bestimmte Sondervorschriften. Die Ausbildungsvergütung muss beispielsweise am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Auch im Bereich des Mindestlohns ist der Fälligkeit eine Grenze gesetzt. Der Mindestlohn muss nämlich spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt. Im Einzelfall können auch arbeitsvertragliche Regelungen ungültig sein, wenn sie die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers untergraben.

Und wenn kein Geld kommt?

Das Fälligkeitsdatum ist schon lang vorbei und Ihr Gehalt ist immer noch nicht auf Ihrem Konto? Sie brauchen Ihren Arbeitgeber nicht anzumahnen. Dieser kommt automatisch in Verzug. Arbeitnehmer haben dann Anspruch auf die Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Müssen Arbeitnehmer aufgrund des Verzugs Überziehungszinsen an die Bank zahlen oder sogar eine Zwischenfinanzierung in Anspruch nehmen, können Sie die Aufwendungen ebenfalls als Verzugszinsen geltend machen.

Tipp

Haben Sie Ihr Arbeitverhältnis nach dem 28.07.2014 abgeschlossen, haben Sie automatisch Anspruch auf eine Schadenpauschale in Höhe von 40 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus § 288 Absatz 5 BGB.

Achtung: Ausschlussfristen!

Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt nicht oder nicht vollständig, sollten Arbeitnehmer nicht zu lange abwarten. Die regelmäßige Verjährung beträgt zwar drei Jahre und beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Allerdings sehen viele Arbeits- und auch Tarifverträge besondere Ausschlussfristen vor. Machen Sie Ihre Ansprüche nicht innerhalb dieser Fristen geltend, verfallen sie und können auch nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden.

Gut zu wissen

Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau und achten Sie auch auf Tarifverträge. Häufig sind dort zweistufige Ausschlussfristen vereinbart. Eine erste Frist läuft für die schriftliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Eine zweite, nachgeschaltete Frist läuft dann für eine gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

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Tags: Lohn

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