Was nicht unter den Hammer kommen darf!
Schwarze Liste
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform finden Sie in der Regel eine Reihe von Waren, die vom Verkauf auf der Internetplattform ausgeschlossen. Die können beispielsweise sein:
- Aktien,
- archäologische Funde ohne Herkunftsnachweis,
- Medikamente,
- Grundstücke,
- Tabakwaren und
- Waffen.
Das Waffenverbot bezieht sich meist übrigens auch auf Softair-, Gotcha- und Paintball-Waffen. Wenn Sie derartige Artikel verkaufen wollen, sollten Sie sich die Handelsplattform "eGun" (ein Tochterunternehmen von eBay) ansehen. Hier sind die für die jeweiligen Waffenarten geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Erwerbsberechtigung zu beachten.
Je nach Auktionsplattform können auch weitere Waren vom Verkauf ausgeschlossen sein. Bevor Sie sich die Mühe einer Angebotsseite machen, sollten Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform aufmerksam durchlesen. Wir haben Ihnen für den genauen Überblick ein Merkblatt "Tipps für Ebay" entworfen.
Gestohlene Ware
Verkaufen Sie bei einer Online-Auktion gestohlene Ware oder kaufen Sie diese, könnten Sie sich wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB strafbar machen:
§ 259 Abs. I Strafgesetzbuch (StGB):
"Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Das Wort "ankauft" hat dazu geführt, dass gegen einige Käufer bereits Verfahren wegen Hehlerei eingeleitet wurden. Die Gerichte legen die Voraussetzungen des Hehlereiparagrafen jedoch eng aus: Ein Hehler ist nur, wer vorsätzlich, also bewusst und gewollt, eine gestohlene Sache erworben hat, um sich damit zu bereichern.
Wichtig für Sie als Käufer ist es, genau hinzusehen. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei ist bei allzu offensichtlichem Diebesgut nicht ausgeschlossen. Es gibt eindeutige Anzeichen dafür, wenn es sich um "saubere Ware" handelt. Sind z. B. beim Autoradio die Anschlusskabel, die Betriebsanleitung, die Originalverpackung und der Einbaurahmen dabei, wird es sich kaum um Diebesgut handeln. Bemerkungen wie "Kabel und Bedienteil fehlen", "weiß nicht, ob es funktioniert", "Dachbodenfund" sollten dagegen Anlass zur Skepsis geben.
Übrigens:
Auch versuchte Hehlerei ist strafbar!
Zivilrechtlich ist die Lage klar: Kaufen Sie gestohlene Ware, erwerben Sie daran nicht rechtswirksam das Eigentum. Der richtige Eigentümer hat einen Herausgabeanspruch. Es kann daher jederzeit die Polizei vor der Tür stehen und die neue Kamera oder den neuen Laptop ersatzlos mitnehmen. Wegen eines Schadenersatzanspruches können Sie sich dann an den Verkäufer halten - was in vielen Fällen schwierig sein dürfte.