Von fiktiven Kosten und 130 Prozent...
Ihr kaputtes Auto steht in der Werkstatt. Fachleute arbeiten an der Beseitigung der Unfallfolgen. Sie haben sich mit der Haftpflichtversicherung des Verursachers geeinigt. Die Regulierung wird endlich für Sie sichtbar. Aber nun haben Sie die Qual der Wahl. Was ist die für Sie richtige Vorgehensweise, um Ihren Schaden ersetzt zu bekommen? Hier wird Ihnen geholfen, die verschiedenen Möglichkeiten zu durchschauen und es werden Ihnen die Klassiker aus dem Bereich "Reparatur" vorgestellt:
Der konkrete Reparaturschaden ...
Sie lassen Ihr Auto in einer Fachwerkstatt ordnungsgemäß und zu Ihrer vollsten Zufriedenheit reparieren. Die Kosten der Reparatur sind durch die Rechnung ausgewiesen und diesen Betrag, inklusive der Mehrwertsteuer, bekommen Sie auch ersetzt. Allerdings kann es passieren, dass Sie sich einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen müssen: Denn wenn Sie durch die Reparatur eine ganz neue Stoßstange bekommen und Ihre alte Stoßstange, die ohnehin schon etliche Kratzer aufwies, loswerden, erhalten Sie eine Wertverbesserung. Denn im Grunde haben Sie nur Anspruch auf die Wiederherstellung des Zustandes ohne den Unfall. Dies wäre dann eine Stoßstange mit Kratzern. Da dies aber praktisch unmöglich ist, wird Ihnen eine neue Stoßstange an Ihr Auto geschraubt. Die Versicherung wird Ihnen jedoch die Wertverbesserung wieder abziehen.
Der fiktive Reparaturschaden ...
Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Auto reparieren zu lassen, solange es noch verkehrssicher ist. Sie können selbst entscheiden, ob Sie mit der Beule und den Kratzern in der Tür weiterfahren und dafür einfach das Geld einstecken. Oder Sie lassen nur einen Teil der Schäden reparieren. Hier erhalten Sie dann von der gegnerischen Versicherung den Betrag als Schaden ersetzt, den das Gutachten aufweist. Die Mehrwertsteuer auf die ausgewiesenen Reparaturkosten erhalten Sie jedoch nicht, da Sie diese auch nicht gezahlt haben. Unter Umständen darf die Versicherung auch günstigere Reparaturkosten ansetzen. Zum Beispiel wenn Ihr Auto älter als drei Jahre ist und nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Dann können Sie häufig nicht die meist deutlich höheren Kosten einer solchen Markenwerkstatt ansetzen. Wenn Sie anhand der fiktiven Reparaturmethode abrechnen, können Sie sich gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung jedoch vorbehalten, konkret abzurechnen.
Die 130 Prozent-Regelung ...
Ihr Auto hat einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten und die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert. Eigentlich können Sie von der gegnerischen Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen. Eine Reparatur - so könnte man wirtschaftlich annehmen - kommt nicht mehr in Frage.
Aber auch beim Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens können Sie Ihr Fahrzeug noch reparieren lassen und die vollen Reparaturkosten verlangen. Dies geht aber nur, wenn der Wagen vollständig entsprechend des Sachverständigengutachtens repariert wird und die Kosten der Reparatur nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Außerdem müssen Sie Ihr Auto mindestens weitere sechs Monate behalten und nutzen. Was nicht geht: Sie lassen nur einen Teil reparieren, um die Kosten unter 130% des Wiederbeschaffungswertes zu drücken. Die Versicherung wird Ihnen in diesem Fall die Reparaturkosten nicht erstatten.
... und Ihre Abrechnungsmöglichkeiten vor Ort
Letztlich ist es eine Frage Ihres eigenen Portemonnaies, ob Sie die Kosten für die Reparatur direkt vor Ort an die Fachwerkstatt zahlen und sich die Kosten später von der Versicherung zurückholen.
Sie können auch eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Sie treten damit der Werkstatt Ihren Anspruch ab, die Reparaturkosten ersetzt zu erhalten. Achten Sie jedoch darauf, keine pauschale Abtretungserklärung zu unterzeichnen, sondern nur eine solche, die auf die Reparaturkosten beschränkt ist! Nicht selten wird Ihre Werkstatt für diesen Weg eine Eintrittserklärung beziehungsweise Reparaturfreigabe der Versicherung verlangen.
Tipp
Bitten Sie die Versicherung, eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung an die Werkstatt zu senden.
In diesem Fall erfolgt die Abrechnung direkt zwischen der Versicherung und der Werkstatt - eine für Sie besonders einfache und unbürokratische Abwicklung: Sie müssen keine Kosten vorstrecken und bekommen Ihr Fahrzeug anstandslos ausgehändigt.
Denn: wenn die Versicherung nicht direkt mit der Werkstatt abrechnet, wird sich die Werkstatt an Sie halten und Ihnen Ihr Auto nicht eher herausgeben bis Sie die Reparaturkosten gezahlt haben.