Ein Gläschen in Ehren ...
Eigentlich sollte es jeder wissen. Wer Auto fährt, hat die Finger von Alkohol und Drogen zu lassen. Fahren Sie unter Einfluss berauschender Mittel, gefährden Sie nicht nur sich selbst, sondern auch andere Menschen. Schon ab 0,2 Promille nehmen die Konzentrationsfähigkeit und das Sehvermögen ab. Ab 0,5 Promille gilt die Fahrtüchtigkeit experimentell nachweisbar als beeinträchtigt. Und wissen Sie so genau, wieviel Promille Sie im Blut haben, wenn Sie ein, zwei Bierchen getrunken haben?
Alkohol im Straßenverkehr
Der Abend war launig, das eine oder andere Gläschen Wein wurde geleert. Trotzdem fahren Sie mit Ihrem Auto nach Hause. Mit viel Glück geht alles gut. Was droht Ihnen aber, wenn Sie alkoholisiert am Steuer erwischt werden?
"Nur" eine Ordnungswidrigkeit?
Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,5 und 1,09 Promille begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie Auto fahren. Es dürfen allerdings keine Fahrunsicherheiten vorliegen. Wird also bei allgemeinen Verkehrskontrolle ein Atemalkohol von 0,25 bis 0,54 mg/l festgestellt (dies entspricht dem angegebenen BAK-Wert) ohne dass Sie Ausfallerscheinungen haben, kommen Sie mit einem Bußgeld davon. Dieses "blaue Auge" ist aber richtig teuer. Die Geldbuße beträgt bis zu 3.000 Euro. Außerdem erwartet Sie ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Zwei Punkte im Fahreignungsregister gibt es oben drauf. Im Wiederholungsfall müsse Sie mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen.
Gut zu wissen
Die Polizei kann Sie nicht zwingen, bei einer Kontrolle in das berüchtigte Röhrchen des Testgeräts zu pusten. Sie können sich durchaus weigern. Rechnen Sie dann aber damit, dass Sie mit ziemlicher Sicherheit zur Blutabnahme auf die nächste Polizeidienststelle mitgenommen werden. Dagegen können Sie sich dann nicht mehr wehren. Die Blutabnahme kann nach § 81a Strafprozessordnung (StPO) auch zwangsweise erfolgen.
Für Fahranfänger während der Probezeit gilt die strenge 0,00 Promille-Grenze. Der reine Verstoß gegen § 24 c StVG führt zu 250 Euro Bußgeld, einen Punkt in Flensburg und der Anordnung eines Aufbauseminars. Außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
Jetzt wird's strafbar
Glauben Sie nicht, dass Sie bis 0,5 Promille freie Fahrt haben. Bereits ab 0,3 Promille kann Schluss mit der Mobilität sein. Werden Sie mit einer BAK zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille am Steuer erwischt und kommen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, merkt die Staatsanwaltschaft auf. Sie haben sich wegen relativer Fahruntüchtigkeit strafbar gemacht. Es droht eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe, eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist und zwei bis drei Punkte in Flensburg. Außerdem können Sie dann schon einmal anfangen, sich auf die MPU vorzubereiten. Diese wird von der Fahrerlaubnisbehörde ab einer BAK von 1,6 Promille oder im Wiederholungsfall zwingend angeordnet.
Tipp
In Bundesländern wird mittlerweile bereits konsequent ab einer BAK von 1,1 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. Derzeit wird dies wohl in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin praktiziert. Möglicherweise werden sich die anderen Bundesländer nach und nach dieser Praxis anschließen.
Werden Sie mit einer BAK von mindestens 1,1 Promille erwischt, können Sie auch ideal gefahren sein. Auf Fahrunsicherheiten oder gar einen Unfall kommt es nicht mehr an. Sie gelten als absolut Fahruntüchtig und haben mit den gleichen Folgen zu rechnen wie bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit Auffälligkeiten.
Gut zu wissen
Neben den strafrechtlichen Folgen müssen Sie auch an das zivilrechtliche Nachspiel denken. Ist der Unfall auf Ihre Alkoholisierung zurückzuführen, haften Sie für die verursachten Schäden zumindest teilweise mit. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung wird auch nicht erfreut sein. Wegen einer Obliegenheitsverletzung können Sie von Ihrer eigenen Versicherung in Regress genommen werden, hat diese an einen anderen Geschädigten Schadensersatz geleistet. Von Ihrer Kaskoversicherung brauchen Sie auch kein Geld zu erwarten. Diese wird von der Leistung frei.
Autofahren im Drogenrausch
Systematisch ist die Ahndung von Fahren unter Drogeneinfluss ähnlich wie bei Alkoholdelikten. Die Ahndung reicht von Bußgeldern und Fahrverbot bis zu Geld- und Freiheitsstrafen und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Schwierig ist die Beurteilung, weil es für die meisten illegalen Drogen keine Grenzwerte ähnlich der BAK-Werte gibt. Nur bei Cannabis gilt die Grenze von nachgewiesener THC-Konzentration im Serum von unter 1 ng/ml. Unterhalb dieser Grenze können Sie Glück haben und straffrei ausgehen. Übrigens ist der Drogenschnelltest ebenso wie die Atemalkoholkontrolle freiwillig. Verweigern Sie allerdings diesen Test, müssen Sie auch mit einer Blutentnahme rechnen. Insbesondere wenn Indizien wie gerötete Augen, geweitete oder verkleinerte Pupillen der Unruhezustände einen Verdacht auf Drogenkonsum nahelegen, kann eine richterliche Anordnung einer Blutentnahme erfolgen.